Rechtsgeschäftsform, Heilung von Formmängeln und Geschäftsfähigkeit

  • Von Michael Crass
  • 19. Oktober 2015

Formen des Rechtsgeschäfts

Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit, damit auch die Formfreiheit. Faktisch gibt es für die Beweisbarkeit auch ein Formzwang. Laut §125 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es an der vorgeschriebenen Form mangelt. Im Zweifel ist es auch nichtig, wenn es bei anderen frei gewählten Formen Mängel gibt.

Heilung bei Formnichtigkeit

In bestimmten Fällen ist die Heilung bei Formnichtigkeit möglich.
1. Ist ein Bürgschaftsvertrag nichtig aufgrund eines Formmangels, kann mittels §766 3 BGB bei Vollzug der Bürgschaft der Formmangel geheilt werden.
2. Im Schenkungsrecht ist ebenfalls eine Heilung von Formmängeln möglich. Nach §518 BGB ist bei einem Schenkungsversprechen eine notarielle Beurkundung notwendig. Nach Absatz 2 ist der Formmangel allerdings geheilt, wenn die versprochene Leistung bewirkt wird. Also mit der Schenkung selbst ist der Formmangel geheilt.
3. Beim Übereignen von Grundstücken ist eine besondere Form zwingend. Eine notarielle Beurkundung ist notwendig bei Verträgen zur Übereignung von Grundstücken. Das ist §311b I BGB zu entnehmen. §873 BGB schreibt vor, dass die Einigung zwischen dem Berechtigten und dem anderen Teil notwendig ist und, dass die Eintragung in das Grundbuch und eine notarielle Beurkungdung notwendig sind. Wird von diesem Bedingungen zur Übereignung des Grundstücks die notarielle Beurkundung weggelassen, so ist der Formmangel geheilt, wenn die Eintragung in das grundbuch bereits erfolgt ist.

Mit diesen drei Normen A,B,C aus dem BGB könnte man mittels der Analogie, einem Mittel der Rechtsfortbildung, eine Metanorm X ableiten und darauf schließen, dass durch Vollzug ein Formmangel immer geheilt ist. Doch der BGH hat hier entschieden, dass es sich um Einzelfälle handelt und man aus diesen Normen keine Metanorm ableiten kann.

Wenn nach §2371 BGB ein Erbe A sein Miterbenanteil (Unternehmen) an B verkauft und dabei die Form nicht einhält, dann ist das Rechtsgeschäft nichtig. Der Verkauf eines Miterbenanteils bedarf der notariellen Beurkundung. Bei Vollzug des Verfügungsgeschäfts wegen des Rechtsgrundes aus dem Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) ist der Formmangel nicht geheilt, weil diese Heilung im BGB aufgeführt sein müsste. Aus anderen Normen lässt sich das nicht ableiten.

Wenn A das Geld aus dem Verkauf schon ausgegeben hat, beispielsweise für eine Weltreise, so gilt zwar §812 BGB, der Herausgabeanspruch wegen der Leistung ohne Rechtsgrund, allerdings ist dann die Herausgabe ausgeschlossen, da nach §818 III BGB der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das Geld ist bereits weg. Falls A jedoch den Formmangel kannte und darauf spekuliert hatte, den Miterbenanteil formwidrig zu verkaufen, um Geld verprassen zu können und danach den Anteil zurückerhalten könnte, so gilt §819 BGB und der Empfänger A ist dennoch haftbar.

mißbräuchliches Geltend machen eines Formmangels

A erwirbt von B nach §433 BGB eine Eigentumswohnung. §311b BGB schreibt die Schriftform vor. Privatschriftlich wird der Vertrag formuliert und sowohl A, als auch B kennen die Formmängel (notarielle Beurkundung). In einer Zusatzvereinbarung verzichten sie daher darauf, sich später auf Formmängel zu berufen, da sie beide bloß dieKosten des Notars sparen wollten. Eine spätere Berufung auf den Formmangel ist treuwidrig (§242 BGB). Daher kann man sich später nicht auf den Formmangel berufen.

Auch in anderen Fällen ist es möglich durch §242 BGB den Formmangel zu umgehen.

A beauftragt B zum Grundstückskauf nach §662 BGB. B soll nach §§433,873,925 BGB das Grundstück von C erwerben und es A übereignen, weil C mit A keine Geschäfte macht (Strohmann). A übergibt B Geld zu diesem Zweck und B verpflichtet sich zur Übereignung. Nach dem Kauf und der Übereignung an B will B nicht an A übereignen wegen eines Formmangels. Grund für den Rechtsmangel sind §§311b I, 125 1 BGB: Der Verpflichtungsvertrag zwischen A und B hat auch die Übereignung eines Grundstückes zum Inhalt und bedarf daher auch der notariellen Beurkundung. Wegen des Formmangels wäre dieses Rechtsgeschäft nach §125 BGB nichtig. Allerdings handelt es sich hier um eine schwere Treuepflichtverletzung, bei der B erhebliche Vorteile aus dem Geschäft zieht und gegen Treu und Sitte handelt. Damit ist dies ein zweiter Fall, in dem der Verweis auf Formmangel nicht gültig ist.

Bei der dritten Fallgruppe wird der Formmangel aufgehoben, wenn im Vertrauen auf Formwirksamkeit eines Vertrages eine hohe Leistung erbracht wird und in seiner Existenz gefährdet wäre, wenn das Geschäft wegen Formmängel nichtig werden würde.

Geschäftsfähigkeit von Parteien

§104 BGB regelt Ausnahmen der Geschäftsfähigkeit. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder wer eine dauerhafte Störung der Geistestätigkeit hat.

Nach §105 I BGB sind Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen nichtig. Absatz 2 deckt auch vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit (z.B.: Vollrausch). Damit ergänzt §105 II BGB §104 BGB.

Die Volljährigkeit ist in §2 BGB geregelt. Volljährig ist man nach Vollendung des 18.Lebensjahres.

Für Geschäftsunfähige müssen Eltern, also Vertreter des Kindes oder ein Vormund oder ein Betreuer sorgen. nach 1629 I BGB haben Eltern sowohl Recht als auch Pflicht für Kinder zu sorgen: elterliche Sorge, Personensorge und Vermögenssorge.

Sobald Kinder das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind sie beschränkt geschäftsfähig und dürfen nach §107 BGB Willenserklärungen abgeben, bei denen sie ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Für andere Willenserklärungen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Einen ausschließlich rechtlichen Vorteil erlangt ein Kind nicht bei einem Verpflichtungsgeschäft (z.B.: Kaufvertrag nach §433 BGB), da es sich rechtlich verpflichtet. Mit dem oft als Taschengeldparagraphen bezeichneten §110 BGB kann ein Minderjähriger jedoch einen Vertrag abschließen, bei dem er sich verpflichtet und seine Leistung mit eigenen Mitteln erwirkt, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung bereitgestellt sind. Entscheidend ist hier ausschließlich der rechtliche Vorteil. Der wirtschaftliche Vorteil ist nicht notwendig.

Bei einer Schenkung besteht grundsätzlich immer ein rechtlicher Vorteil, allerdings ist bei der Übereignung eines Grundstückes an ein Minderjährigen auch ein rechtlicher Nachteil verbunden, wenn das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist. Hier gibt es dann allerdings eine Ausnahme: Der BGH hat entschieden, dass hier der wirtschaftliche Vorteil immer da ist und die Hypothek maximal dem Wert des Grundstückes entspricht und daher hier der rechtliche Nachteil nicht berücksichtigt werden muss. Bei Wohnungseigentum sieht es anders aus, da aus dem WohnungsEigentumGesetz für Wohnungseigentümer Pflichten folgen: §10 WEG.

Analog zu §110 BGB wollte man mit §105a BGB die Integration von geistig behinderten Menschen vorantreiben

und ermöglicht diesen Geschäftsunfähigen ebenfalls die Verträge des täglichen Lebens abzuschließen, soweit keine erhebliche Gefahr für Leben oder Vermögen des Geschäftsunfähigen drohen.

Wenn ein 13jähriger Minderjähriger nach §433 BGB bei einem Juwelier eine Uhr für 120€ kauft, diese mit 50€ anzahlt (der 50€-Schein wird seperat bewahrt) und die Uhr erhält, aber die Eltern das Geschäft ablehnen, dann muss geprüft werden, ob das Geschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist und welches Rechtsgeschäft dann nichtig wird. Der Kaufvertrag ist rechtlich nachteilig. Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft. Ebenso nachteilig ist das Verfügungsgeschäft der Anzahlung. Nicht nachteilig ist die Übereignung der Uhr nach §929 BGB. Das einzige Rechtsgeschäft, dass nicht nichtig ist, ist die Übereignung der Uhr. Weil der Kaufvertrag nichtig ist, fehlt für die Übereignung der Uhr der Rechtsgrund und daher hat der Juwelier nach §812 I 1 BGB einen Herausgabeanspruch. Der Minderjährige hat auch sogar einen Anspruch aus §985 BGB, er kann die Herausgabe des Eigentums (den 50€-Schein) fordern, da keine Übereignung stattgefunden hat - lediglich eine Übergabe. Falls die Uhr beschädigt wird, so gab es eine geringere Bereicherung des Minderjährigen und nach §818 BGB würde das folgenlos bleiben.