Themen: Rechtsgebiete, Tischkicker, Anspruch und Vorgehensweise beim Prüfen
Rechtsgebiete
Es wird prinzipiell zwischen drei Rechtsgebieten unterschieden, dem Öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Strafrecht (das eigentlich Bestandteil des Öffentlichen Rechts ist). Das Öffentliche Recht kann man dann noch unterscheiden in das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht. Das Zivilrecht wird unter anderem in das Bürgerliche Recht und in andere Gebiete unterteilt, wie Arbeitsrecht, Urheberrecht, Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht.
Zivilrecht
Arbeitsweise beim Lösen von Fällen Recht haben ? Recht bekommen
Nicht nur volkstümlich, sondern auch im Recht gilt: Recht haben ist nicht dasselbe wie Recht bekommen.
- Recht haben: Feststellen, ob Recht besteht (durch Blick ins BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)
- Recht bekommen: Recht vor Gericht einklagen (ZPO = Zivilprozessordnung)
- Recht durchsetzen: Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung (ZPO)
Beispiel 1, Kauf eines Tischkickers (§433 ff. BGB)
A hat neuerdings Freude am Tischfußball, seit in seiner Firma ein Kickertisch aufgestellt wurde. Bei dem Tisch handelt es sich um einen Leonhart Home. Dieser kostet 250 € und ist im Gegensatz zur Turniervariante
Leo-Tournament (Preis: 1.350 €) leichter und mit Vollstangen ausgestattet. Die Tischplatte ist jedoch die gleiche wie auf den Turniertischen. A beschließt, sich einen Leo-Home für zu Hause anzuschaffen, um noch besser trainieren zu können. Den Tisch bestellt er bei dem Kickerhändler H. Als A den Tisch erhält und im Hobbykeller aufbaut, merkt er jedoch zu seiner Enttäuschung, dass Tischplatte deutlich glatter ist als bei dem
– an sich baugleichen – Tisch aus der Firma. Bälle lassen sich kaum einklemmen, wodurch man einige der gängigsten Schusstechniken nicht sauber ausführen kann.
A möchte wissen, welche Rechte ihm gegen H zustehen.
Anspruch: Recht von anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern. (§194 BGB)
Vorgehensweise: Zunächst muss man sich fragen, wer was von wem woraus will.Wer ist beteiligt? Wie ist die Interessenlage? Woraus begründet sich ein Anspruch?
A will die richtige Tischplatte. Seine funktioniert nicht wie die des Kickers in der Firma.
Der Kauf fand statt (§433 BGB). Möglicherweise handelt es sich um einen Sachmangel §434 BGB. Nach 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die „Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln“ zu übergeben.
Anspruch => Rechtsfolge
Anspruchsvoraussetzung => Tatbestand
Aus einem Kaufvertrag ergeben sich zum einen für den Verkäufer Anspruch auf Kaufpreiszahlung und zum anderen für den Käufer Anspruch auf die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln.
Handelt es sich nun um einen Sachmangel? Die meisten Verträge bestimmen die Beschaffenheit nicht, sodass eine Sache frei von Sachmängel ist (§433 2 BGB), wenn es sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und erwartbar ist.
Der Tischkicker ist zum Spielen von Tischfußball bestimmt, also muss das auch funktionieren.
Bei Sachen gleicher Art muss die Beschaffenheit gleich sein. Da beide Tischkicker das identische Modell sind, muss die Beschaffenheit gleich sein. Allerdings kann der Tischkicker in der Firma auch die falsche Beschaffenheit in der Baureihe haben.
Wenn die Sache Sachmängel aufweist, dann besteht nach §439 BGB ein Recht auf Nacherfüllung. Der Käufer kann die Form der Nacherfüllung bestimmen. (§439 I BGB)
Beseitigung des Mangels
Lieferung einer mangelfreien Sache
Der Verkäufer nach §439 II BGB muss die Aufwendungen dafür tragen.
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Verkäufer jedoch die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind und dadurch keine erheblichen Nachteile für den Käufer entstehen (§439 III BGB).
Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen
Gibt es eine Anspruchsgrundlage (AGL)?
z.B.: Ist ein Kaufvertrag entstanden? Ist ein Mangel vorhanden? Gibt es keine rechtshindernde Einwendungen?
Formmangel, Sittenwidrigkeit,…
Ist die Anspruchsgrundlage erloschen?
durch Erfüllung (§362 BGB), Rücktritt (346 I BGB), Unmöglichkeit (§275 I BGB),..
Ist der Anspruch durchsetzbar?
möglicherweise nicht, z.B.: bei Verjährung (§214 I BGB), praktischer oder persönlicher Unmöglichkeit (§§ 275 II, III BGB)