Themen: Recht allgemein, BGB Aufbau, Hundebiss, Anspruchsgrundlage, Auslegung, Rechtsfortbildung
Recht & das BGB
- Recht = Ordnung von Verhaltensnormen
- Recht wird durchgesetzt von staatlichen Institutionen Recht wird auch von Sitten beeinflusst
- BGB nimmt Bezug auf Sitten, z.B.: §138 BGB: Sittenwidrigkeit
Das Recht wird klassischerweise in das öffentliche und private Recht unterteilt. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern, während das private Recht das Verhältnis der Bürger untereinander regelt.
Das BGB ist unterteilt in 5 Bücher:
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Jura ist keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne. Jura ist normativ und anwendungsorientiert.
Fall Hundebiss
Rechtsanwendung ist die Anwendung von Rechtsnormen auf Lebenssachverhalte. Man prüft, ob für bestimmte Lebenssachverhalte Normen vorhanden sind. Eine Anspruchsgrundlage kann zum Beispiel §823 I BGB (Schadensersatzpflicht) oder §433 BGB (Kaufvertragspflichten) sein. Danach schaut man, ob die Norm zum Sachverhalt passt. Mit der Subsumtion prüft man, ob der Tatbestand greift. Daraus ergibt sich dann eine Rechtsfolge. Wenn besipielsweise ein Dackel jemandem in die Wade beißt, könnte §833 I BGB (Tierhaltung) einschlägig sein. Nun ist zu prüfen, ob der Tatbestand greift. Es gibt mehrere Tatbestandsmerkmale aus §833 1 BGB:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Mit der Subsumtion (hilfreicher Artikel auf Wikipedia) muss man Tatbestandsmerkmale prüfen. In §833 1 BGB ist genannt:
- Tier
- Mensch getötet/ Körper oder Gesundheit eines Menschen verletzt/ Schaden einer Sache
Ein Dackel ist ein Tier im Sinne von §833 1 BGB, daher muss man mit dem Schaden weitermachen. Der Biss eines Dackels könnte ein Verletzung eines Körpers eines Menschen im Sinne von §833 1 BGB sein. Der Hundebiss hat die Gesundheit bzw. den Körper eines Menschen verletzt. Somit ist der Hundebiss eine Verletzung im Sinne von 833 1 BGB.
Auslegung
Wenn es sich nun um einen Bienenschwarm handelt, der Schaden anrichtet und der Tierhalter Satz 2 des §833 BGB anführt, um die Schadensersatzpflicht zu umgehen, dann muss man auslegen, ob Bienen nun Haustiere im Sinne von §833 2 BGB sind. Die Auslegung unterteilt man in verschiedene Kategorien, die von der Bedeutung her etwa gleich sind und, wie es das BVG sagt, sich wechselseitig ergänzen:
- sprachlich: Mit einem Blick in den Duden würde man davon abweichen zu sagen, dass Bienen Haustiere sind systematisch: Prämisse: Gesetzgeber will logische Struktur und vermeidet daher Widersprüche. Also kann man im Kontext der Norm möglicherweise erkennen, wie diese Norm auszulegen ist.
- historisch: Man versucht herauszufinden, was der historische Gesetzgebeer wollte. Dies macht man mit Hilfe von Protokollen aus dem Parlament oder zum Beispiel aus dem Vermittlungsausschuss. Dabei wird man herausfinden, dass der Gesetzgeber versucht hat kleinere und mittlere Betriebe dadurch zu entlasten. Mit dieser Auslegung würde es Sinn machen Bienen als Haustiere zu betrachten.
- Sinn und Zweck der Norm (ratio legis): Was könnte der Normzweck sein? Mit der teleologischen Auslegung will man letztendlich so auslegen, wie es der Sinn und Zweck der Norm es will. Mit §833 BGB wird derjenige, der sich eine Schadensquelle anschafft auch bei einem Schaden in die Pflicht genommen.
Welchen Argumenten man folgt ist letztendlich weniger relevant als eine gute Argumentation, die auch darlegt, warum möglicherweise eine Auslegung in den Vordergrund gehoben wird oder eine Auslegung vernachlässigt wird.
Eine Auslegung kann weit (extensiv) oder eng (restriktiv) sein.
Immer wichtiger ist auch eine ökonomische Auslegung geworden. Man schaut auf eine Pareto-Optimierung. So hat auch das Coasetheorem nun etwas Bedeutung erhalten. Prinzipiell ist das BGB mit der Privatautonomie und Vertragsfreiheit, die für unsere Marktwirtschaft unabdingbar ist, schon immer sehr wirtschaftsnah gewesen.
Dem §119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) mit Schadensersatzpflicht nachfolgend wird auch versucht, den Geschädigten (Vertrauensschaden) indifferent zu stellen zwischen den beiden Zuständen, also Vertragsabschluss oder erfolgreich angefechtetem Vertrag mit Vertrauensschaden.
Effizienz setzt sich auch im Recht durch. So wurde das Faustpfand durch Sicherungseigentum abgelöst, da Faustpfand sich als ineffizient erwies. Es ist schlicht unmöglich Schulden als kleiner Betrieb zurückzuzahlen, wenn das Produktionseigentum im Besitz des Gläubigers ist.
Das Recht wird allerdings nicht bloß durch Effizienz sondern auch durch normative Ziele, wie der Umverteilung bestimmt.
Rechtsfortbildung
Manchmal stellt sich die Frage, ob das Gesetz schweigt, oder ob es eine Lücke gibt.
- Rechtsanalogie
- beabsichtigte Lücke
Bei §181 BGB (Insichgeschäft) soll verhindert werden, dass ein Vertreter im Namen eines anderen Geschäfte zu eigenem Vorteil mit sich selbst macht. Das träfe auch ein Vormund. Wenn Eltern Kindern Geschenke geben. Da ein Geschenk immer ein zweiseitiges Geschäft ist und Eltern Vertreter ihrer Kinder sind, würde §181 BGB dies verbieten. Mit der Auslegung nach Sinn und Zweck ist hier eine teleologische Reduktion möglich. Also wird §181 sinngemäß „verkürzt“, da es schließlich nicht der Sinn des §181 BGB ist, für den Unmündigen vorteilhafte Geschäfte zu verhindern.
Rechtsgeschäftslehre
Prämisse des BGB ist, dass jedermann selbst weiß, was gut für ihn ist. Daraus ergeben sich Vertragsfreiheit und die Marktwirtschaft. Jeder kann also seine Vertragsverhältnisse selbst bestimmen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt der natürliche Zustand, indem jeder selbstbestimmt und selbstverantwortlich ist. Die Einschränkungen sind Marktversagen und Wohlfahrtstheorem.