BGB AT Einführung

Einführung in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Themen des Artikel: Entstehung des BGB, Anspruch, Namensrecht, Person, Willenserklärung, Frühgeburt, invitatio ad offerendum, Domains und Marken und Auslegung

Entstehung des BGB

 Das BGB ist eine Folge der Rechtszersplitterung im damaligen Deutschen Reich, das sich erst 1871 durch Bismarck formiert hatte. Bis zum BGB gab es keine einheitlichen Regelungen im Zivilrecht. Nur im Handelswesen gibt es schon seit 1861 einheitliches Recht. Das BGB ist am 1. Januar 1900 in Kraft getreten und ist systematisch aufeinander aufbauend gestaltet. Obgleich das deutsche BGB mit dem Römischen Recht verwandt ist, war das Römische Recht anders aufgebaut: Es gab Fälle und Prinzipien. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat einen Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, Familienrecht und das Erbrecht (5 Bücher). Der Allgemeine Teil ist die Grundlage für die weiteren 4 Bücher und demzufolge ist zum Beispiel auch das Erbrecht auf insbesondere das Familienrecht aufgebaut.

 

Anspruch

 Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dies ist definiert in §194 BGB. Einen schnellen Überblick über diesen Gesetzestext gibt es unter dejure.org.

 

Fall Künstlername/Spitzname = Name im Sinne von §12 BGB?

 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Ob ein Künstlername oder Spitzname ein Name im Sinne von §12 BGB ist, muss man beim Auslegen entscheiden.

  • grammatisch: Künstlername beinhaltet „-name“, daher kann man davon ausgehen, dass es auch ein  Name ist.
  • systematisch: Hat der Gesetzgeber in anderen Paragraphen geregelt, wie „Name“ zu verstehen ist? In §21 PStG (Personenstandsgesetz) steht, dass im Geburtsregister Vornamen und Familienname zu beurkunden ist. Von Künstlername ist nicht die Rede. Auch §15 PStG, also die Eintragung ins Eheregister ist ohne Künstlernamen zu machen. §1355 BGB (Ehenamen) spricht nur vom Familiennamen/Ehenamen. Also muss man davon ausgehen, dass lediglich der bürgerliche Name gemeint ist.
  • historisch: Man kann noch mittels Protokollen der Bundestagssitzungen/Ausschusssitzungen etc. nachforschen, was gemeint ist.
  • teleologisch: Mit der Auslegung nach Sinn und Zweck einer Vorschrift kann man erkennen, wozu es eine Regelung gibt und wie sie damit auch auszulegen ist. Mit §12 BGB soll das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Zu einer Person ist ein Name zugeordnet und dieser gehört dann auch zur Persönlichkeitsphäre. Während man sich ein Pseudonym aussucht, verhält es sich mit dem Spitznamen anders, denn diesen sucht man sich nicht aus, diesen erhält man letztendlich egal ob man will oder nicht. Es ist jedoch nicht von belang, ob man sich einen Namen selbst ausgesucht hat oder nicht (den Geburtsnamen hat man sich auch nicht ausgesucht), denn er kann dennoch zu der Person zugeordnet werden.

Damit hat zum Beispiel Bastian Schweinsteiger ein Recht auf Unterlassung im Sinne von §12 BGB, wenn der Name „Schweini“ so verwendet wird, dass Herr Schweinsteiger in seinen Interessen beeinträchtigt wird.

 

Personen

Was ist eine Person?

 Eine natürliche Person hat ab Geburt schon Rechte, wie zum Beispiel ein Recht auf Unterhalt gegenüber den Eltern. Ein ungeborenes Kind (nasciturus) hat allerdings auch schon Rechte, soweit das Kind tatsächlich geboren wird, §844 II 2 BGB: „Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.“

Juristische Personen nach §21 BGB bestehen bestehen aus zwei Organen: der Mitgliederversammlung und dem Vorstand, sie können auch aus weiteren Organen bestehen.

 

Fall Frühgeburt

 Wenn eine Mutter eine Frühgeburt hat und das Neugeborene im Brutkasten aufgezogen werden muss, gilt das Kind trotz späterem Geburtstermin als geboren. Geburt ist nicht gleichbedeutend mit Lebensfähigkeit. Von vitalen Zeichen wie zum Beispiel Herzschlag und Atemfähigkeit müssen allerdings wenige Vitalfunktionen funktionieren. Damit gilt als Geburt nicht erst das Verlassen des Brutkastens, sondern die tatsächliche Geburt. Wenn mit einem späterem Geburtstermin Sozialleistungsansprüche verbunden wären, so gibt es dann keinen Anspruch, auch nicht, wenn der errechnete Termin zu Ansprüchen berechtigt hätte.

 

Fall Marken und Domains

 Für das Rangverhältnis mehrerer Rechte sagt §879 BGB zum Beispiel, dass das Prioritätsprinzip grundsätzlich gilt (prior tempore potior iure), also das zeitlich frühere hat Vorrang. Das gilt auch prinzipiell bei Domainregistrierungen. Wenn man den eigenen Nachnamen als Domain registriert, dann hat man Vorrang vor anderen, die denselben Namen registrieren lassen möchten. Allerdings gibt es eine Rücksichtsschuld auf andere mit demselben Namen. Rücksicht nimmt man dadurch, dass man als Domainnamen beispielsweise nicht bloß den eigenen Nachnamen, sondern Vor- und Nachnamen nimmt.

 

Invitatio ad offerendum

 Auf Schaufensterangebote kann man sich nicht berufen. Diese gelten als invitatio ad offerendum, also als eine Einladung zum Angebot machen. Der Ladeninhaber lädt den Kunden mit dem Schaufenster oder auch einem Katalog dazu ein, ihm ein Kaufangebot zu machen. Wenn der Ladeninhaber/Unternehmer annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande (§433 BGB). Ein Schaufensterangebot ist nämlich keine Willenserklärung, also keine Erklärung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist.

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