Themen des Artikels: Anspruchsgrundlagen, Vertragspflichten und Schadensersatzforderungen
Ansprüche
Anspruchsgrundlage
Die für einen Anspruch notwendige Anspruchsagrundlage besteht aus mindestens einer Rechtsfolge und mindestens einem Tatbestand (Voraussetzungen). Die Vorgehensweise beim Prüfen von Ansprüchen ist folgende:
Vertragliche Ansprüche
Zunächst prüft man vertragliche Ansprüche, also Ansprüche der Vertragsparteien zueinander. Bei einem Kaufvertrag nach §433 BGB zwischen zwei Parteien hat der Käufer Anspruch auf Übereignung (§§433I 1, 929 BGB) und der Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach §433II BGB.
vertragsähnliche Ansprüche
Aus §311 BGB in Verbindung mit §280 BGB enstehen vorvertragliche Ansprüche (culpa in contrahendo). Bei einem vom Händler in seinem Laden verursachtem Schaden vor Abschluss eines Kaufvertrages ensteht ein ensteht schon ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung während der Vertragsanbahnung.
dingliche Ansprüche
Danach prüft man, ob möglicherweise dingliche Ansprüche bestehen. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise §985 BGB, der Herausgabeanspruch. Einen solchen Herausgabenspruch hat der Eigentümer einer Sache gegenüber dem Besitzer der Sache. Der Besitzer ist die Person mit der Sachherrschaft und dem Eigentümer ist eine Sache rechtlich zugeordnet. Für den Herausgabeanspruch gilt auch §986 BGB, denn ein Besitzer kann zum Beispiel als Mieter einer Wohnung (Besitzer) rechtliche Gründe für seinen Besitz durch den Mietvertrag anführen.
deliktische Ansprüche
Beispiel: Schadensersatzpflicht nach §823 BGB, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt wird.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Einen solchen Anspruch findet man in §812 BGB.
Beispiel §823 BGB: Tatbestände
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
- Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens
Tatbestände in §823 BGB sind:
- Schaden widerrechtlich
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
- Rechtsgutverletzung (Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen)
Hat man Anspruchsgrundlagen gefunden, prüft man, ob sie eventuell untergegangen sind (erloschen sind) und als letztes, ob sie möglicherweise nicht durchsetzbar sind.
Pflichten aus Verträgen
Mit Verträgen verpflichten sich mindestens zwei Parteien zu Leistungen. Bei einem Kaufvertrag nach §433 BGB gibt es unter anderem die Pflichten „Kaufpreis zahlen“ und „Übereignung“. Vertragliche Pflichten bestehen allerdings nicht nur aus diesen Leistungspflichten.
Es wird zunächst in Primärpflichten und Sekundärpflichten unterschieden. Unter die sekundären Pflichten fallen gesetzliche Pflichten. Bei einem Sachmangel (§434 BGB) muss der Schaden ersetzt werden bzw. die Leistung nacherfüllt werden. Das ist eine weitere Pflicht für den Verkäufer.
Die Primärpflichten unterteilen sich in Leistungs- und Nebenpflichten. Die Leistungspflichten sind der eigentliche Sinn des Vertrages. Man will gegen Geld eine Sache übereignen. Bei einem Mietvertrag wäre es zum einen die Mietpreiszahlung und zum anderen das Überlassen der Mietsache. Die Nebenpflichten bestehen aus der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages. So hat der Verkäufer Rücksicht zu nehmen auf die Interessen des Käufers und auch umgekehrt. Darunter fällt auch das sichere Verpacken der Sache für den Versand. Der Käufer will schließlich keine Sachmängel durch den Versand bekommen. Auch bei Dienstleistungen gibt es solche Nebenpflichten: So hat ein Klempner bei einer Reparatur keine Schäden im Allgemeinen und keine neuen Schäden im Besonderen zu hinterlassen. Diese Nebenpflichten leiten sich aus §241 II BGB ab:
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die höhere Wertigkeit haben die Ansprüche aus den Leistungspflichten. Also sollte man diese zuerst prüfen.
Rücktritt
Voraussetzungen für einen Rücktritt von vertraglichen Pflichten sind in §346 BGB geregelt. Es bedarf einer Rücktrittserklärung und eines Rücktrittsrechts. Mit §323 BGB ist einem Gläubiger allerdings ein Recht zum Rücktritt eingeräumt, falls der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat und dieser eine festgelegte angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten hat.
Schadensersatzansprüche
280 BGB:
- Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des §286
- Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §281, des §282 oder des §283 verlangen.
Schadensersatz statt der Leistung
Leistung unmöglich
- anfängliche Unmöglichkeit §311a II BGB nachträgliche Unmöglichkeit §§280 I,III, 283 BGB
- Leistung nicht unmöglich §§280 I,III, 281 BGB Schadensersatz neben der Leistung
- Verzögerung der Leistung §§280 I,II, 286 BGB einfacher Schadensersatz §280 I BGB
Voraussetzungen für einen Schadensersatz
- Schuldverhältnis Pflichtverletzung Schaden
- Verantwortung: Schuldner hat den Schaden zu verantworten. Das muss allerdings nicht bewiesen werden, da mit der doppelten Verneinung eine Umkehr der Beweispflicht besteht. Ein Schuldverhältnis ist z.B. ein Vertrag.
Ob es sich um Schadensersatz neben oder statt der Leistung handelt, kann man leicht lösen, wenn man sich fragt, ob durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner der Schaden noch behoben werden kann. Dann handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung. Wenn der Schaden dann noch vorhanden wäre, handelt es sich um Schadensersatz neben der Leistung.
Wenn man eine Sache gekauft hat und sie nicht geliefert wird und daher eine neue Sache als Ersatz kauft, handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung.
Wenn durch einen Sachmangel an der gekauften Sache ein Schaden entsteht, geht es um Schadensersatz neben der Leistung (Sache ist beschädigt, also muss die Leistung auch erbracht werden).
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