Themen: Willenserklärung, Vertragsannahme, Dissens, Schweigen, AGB
Wiederholung Willenserklärung
Eine Willenserklärung besteht aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand. Ohne den äußeren Tatbestand gibt es keine Willenserklärung, er besteht aus einer Handlung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Für einen objektiven Empfänger muss dieser Schluss möglich sein. Der äußere Tatbestand ist für die Willenserklärung konstitutiv, also obligatorisch. Ebenso konstitutiv ist als Bestandteil des inneren Tatbestands der Handlungswille. Der Erklärende muss handeln wollen. Ein Reflex, Zucken oder Handeln unter Hypnose oder Drogen ist keine Willenserklärung. Nach herrschender Meinung sind Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen als weitere Elemente des inneren Tatbestands allerdings nicht zwingend erforderlich für eine Willenserklärung. Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben und der Geschäftswille ist die Absicht ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft tätigen zu wollen.
Annahme eines Vertrages ohne Erklärung
Nach §151 BGB ist ein Vertragsangebot auch ohne Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden angenommen, „wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat.“ Das ist konkludentes Handeln und ergibt sich mittelbar aus §116 BGB, da eine Mentalreservation bzw. ein geheimer Vorbehalt, der eben nicht aus dem Handeln zu folgern ist, nichtig ist.
Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Parkplatz mit Überwachung angeboten wird und der Betrag beim Verlassen des Parkplatzes zu zahlen ist. Wenn der Autofahrer dann nicht zahlen will, kann er sich nicht darauf berufen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, da er konkludent gehandelt hat und daraus eine Vertragsannahme zu schließen ist. Mit §151 BGB wird auch auf sozialtypisches Verhalten geachtet.
Eine Abwandlung: Der Autofahrer sagt dem Wächter bei Befahren des Parkplatzes, dass er keine Überwachung wünscht und daher auch nicht zahlen wird. Es stellt sich dann die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Gab es hier zwei aufeinandergerichtete und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen? Hat der Autofahrer das Angebot des Parkplatzanbieters angenommen? Dagegen spricht, dass er explizit widersprochen hat. Dafür spricht allerdings, dass er mit dem Befahren des Parkplatzes eine Erklärung abgegeben hat. Das Befahren ist die stärkere Erklärung. Und mit dem konkludenten Handeln ist der mündliche Widerspruch wirkungslos. Hier gilt: „Protestatio facto contraria non valet“, also „Ein dem (tatsächlichen) Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht“.
Dissens
Ein offener Dissens, als ein offener Einigungsmangel ist in §154 BGB geregelt. Ein Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen, wenn sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben. Damit sind die Hauptinhalte (Essentialia negotii) eines Vertrages gemeint: Bei einem Kaufvertrag nach §433 BGB neben den Parteien auch Kaufpreis und Kaufsache. Ein Einigungsmangel, also Dissens, liegt nicht vor, wenn Nebenpflichten (Accidentalia negotii), also zum Beispiel die Frage nach dem Erfüllungsort nicht geklärt ist.
Der verdeckte Dissens ist in §155 BGB geregelt. Der verdeckte Einigungsmangel lässt etwas mehr Spielraum für Auslegungen. Der Vertrag gilt, wenn der Vertrag auch ohne deb Punkt, über den keine Einigung besteht, geschlossen worden wäre.
Wenn ein Dissens einseitig erkannt wird, dann gilt, was offensichtlich gewollt wurde. Wenn der Empfänger den Dissens kennt, gilt, was vom Anbieter gewollt wurde. Man kann auch §116 BGB anwenden. Wenn ein Anbieter einen Dissens kennt und der Empfänger nicht, kann die für den Anbieter günstige Variante des Vertrages als geheimer Vorbehalt gesehen und der Empfänger hat damit sowohl ein für den Anbieter günstiges als auch ein für ihn ungünstiges Angebot erhalten.
Schweigen
Grundsätzlich gilt, dass ein Schweigen keine Erklärung ist. Doch es gibt Ausnahmen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit gilt ein Schweigen auch als Erklärung, soweit es zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde oder konkludentes Handeln vorliegt. So zum Beispiel könnte der eine Vertragspartner sagen, dass eine Erklärung gilt, außer er melde sich in den nächsten drei Tagen. Allerdings muss die andere Partei für einen Vertrag auch Zustimmung geben.
Konkludent vereinbart kann eine Erklärung auch sein, sodass ein Schweigen eine Erklärung ist und nicht vorher vereinbart wurde, dass ein Schweigen einer Erklärung gleichkommt. So kann es vorkommen, dass in laufenden Geschäftsverbindungen sich eine Übung eingespielt hat und Lieferungen und Zahlungen in einem Turnus getätigt werden ohne, dass es weitere Erklärungen gibt.
Ein zustimmendes Schweigen liegt auch vor, wenn zum Beispiel F seine Fabrik verkaufen will, der Makler M eine hohe Provision fordert, grundsätzliche Einigung besteht, und M dann zur Forderung von F, die Provision erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu zahlen, schweigt. Die Provision ist dann erst fällig, wenn der Kaufpreis vollkommen bezahlt ist. Grundsätzliche Einigung und Schweigen zu einem Punkt ist so gleichbedeutend mit einer Zustimmung.
Anders als in den vorigen Beispielen kann das Schweigen auch per Gesetz als Zustimmung gewertet werden, also nicht mehr im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Beispiel: Wenn ein Händler auf Probe eine Sache dem Käufer verkäuft, kann der Käufer innerhalb einer festgelegten Frist die Ermangelung der Billigung des Kaufes (also Nichtkauf der Sache) erklären. Nach §455 BGB gilt sein Schweigen als Billigung.
Wenn man der Käufer nach Ablauf einer Frist erklärt, dass er nicht kauft und der Verkäufer Kaufpreis fordert, geht man folgendermaßen vor:
Ist ein Anspruch entstanden?
Infrage kommt der Kaufvertrag, §433 II BGB, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Nach §455 2 BGB ist der Vertrag zustande gekommen.
Anspruch erloschen?
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, also weglassen.
Anspruch durchsetzbar?
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, also weglassen.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine Bestätigung eines mündlich geschlossenen Vertrags zwischen Kaufleuten. Das Schreiben ist nicht notwendig, da der Vertrag mündlich gültig ist, doch es ist üblich, dass ein Kaufmann nach dem mündlichen Vertrag noch ein Bestätigungsschreiben mit allen ausgehandelten Vertragsinhalten aufsetzt um Rechtssicherheit zu schaffen. Ein Schweigen nach Erhalt eines solchen Schreibens gilt als Annahme. Wenn man Widerspruch einlegen will, muss das unverzüglich ( = ohne schuldhaftes Zögern §121 BGB) geschehen. Selbst wenn der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nichtgleich dem ausgehandeltem mündlichen Vertrag gleicht, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens, wenn geschwiegen wird. Folgende Voraussetzungen gelten für kaufmännische Bestätigungschreiben:
Es muss sich um Kaufleute nach §1 HGB handeln oder bei Personen wie Kaufleuten. Man muss das Wissen um diesen kaufmännischen Brauch voraussetzen können.
Das Bestätigungsschreiben muss zeitlich unmittelbar nach dem mündlichen Vertrag folgen. Inhaltlich soll das Schreiben gleich dem Vertrag sein.
Der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens darf nicht so sein, dass man nicht damit rechnen kann, dass der Empfänger zustimmt.
Es darf keine Unredlichkeit des Absenders vorliegen (keine Arglist).
Wenn nach einem mündlichen Vertrag beide Kaufleute ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu dem jeweils anderen Kaufmann absenden und beide Schreiben inhaltlich divergieren, liegt offen ein Dissens vor und keiner kann damit rechnen, dass der andere Kaufmann zustimmt. Damit ist auch kein unverzüglicher Widerspruch nötig.
Wenn V freibleibend 100 Kisten Äpfelwein K anbietet, K bestellt, V eine Bestätigung absendet und K nun eine Lieferung verlangt, hat K nun Anspruch darauf?
Ist ein Anspruch entstanden?
Infrage kommt der Kaufvertrag, §433 I 1 BGB, der Verkäufer muss die Sache übereignen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
freibleibendes Angebot = invitatio ad offerendum -> kein Angebot Bestellung K = Angebot
Bestätigung V = Annahme (kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben) Kaufvertrag ist zustande gekommen, also besteht Anspruch auf Übereignung.
Anspruch erloschen?
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, also weglassen.
Anspruch durchsetzbar?
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, also weglassen.
AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geregelt in §§305ff. BGB. AGBs gibt es zur Senkung der Transaktionskosten bei Geschäftsbeziehungen, insbesondere bei Standardgeschäften. Man muss dann nicht mehr viel verhandeln. Mit den AGB-Regelungen, die im BGB integriert sind, schützt man den Verbraucher, der rationaler Weise die AGBs meistens ignoriert. Der Verbraucher muss geschützt werden, da sonst der Anbieter für den Verbraucher ungünstige Regelungen in den AGBs verstecken könnte.