Eigentum, Besitz und Übereignung

Themen des Artikels sind Wiederholung von Verpflichtungs-, Verfügungs- und Kausalgeschäften, sowie Abstrakten Geschäften. Außerdem: Besitz, Eigentum und Übereignung.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Ein Verpflichtungsgeschäft verpflichtet einen Schuldner zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Ein Verfügungsgeschäft kann ein Recht übertragen, aufheben, belasten oder ändern. Man überträgt ein Recht bei der Übereignung, bei einer Hypothek wird Recht belastet. Das Trennungsprinzip trennt Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte voneinander und mit dem Abstraktionsprinzip sind beide Rechtsgeschäfte voneinander unabhängig. Also ist ein Verfügungsgeschäft auch gültig, wenn das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist.

Der Sinn des Abstraktionsprinzips ergibt sich, wenn man sich einen mehrmaligen Weiterverkauf von Gütern vorstellt. Wenn A ein Gut an B verkauft, der wiederum an C, der wiederum an D und so weiter, dann wäre jeder Weiterverkauf nichtig, wenn der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig wäre. Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann ist B nicht der Eigentümer und der Kaufvertrag zwischen B und C ist nichtig. Mit dem Abstraktionsprinzip ändert sich das: Mängel des Kaufvertrages wirken nicht auf das Verfügungsgeschäft ein. Bei diesen Veräußerungsketten hilft das Abstraktionsprinzip dem Verkehrsschutz und sichert Vertrauen.

Kausalgeschäfte und Abstrakte Geschäfte

Kausale Geschäfte, wie ein Kaufvertrag (§433 BGB), begründen kausal Abstrakte Geschäfte, wie die Übereignung (§929). Die meisten Verpflichtungsgeschäfte sind Kausalgeschäfte. Das Kausalgeschäft bietet den Rechtsgrund für die Übereignungen von Geld und Gut durch den Kaufvertrag. Dank des Abstraktionsprinzips ist das abstrakte Geschäft (hier: die Übereignung) auch wirksam, wenn das kausale Geschäft nichtig ist. Allerdings gibt es trotz der Wirksamkeit jeweilige Ansprüche auf Rückübertragung, die sind im BGB unter dem Titel „ungerechtfertigte Bereicherung“ zu finden: §§812 ff. BGB.

Übereignung

Eine Übereigung von beweglichen Sachen nach §929 BGB besteht aus einem Realakt und einem Vertrag. Die Übergabe ist ein Realakt und die Einigung, dass eine Übergabe stattgefunden hat, ist ein Vertrag. §929 BGB:

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft (auch ein abstraktes Geschäft). Mit der Übereignung wird ein Recht übergeben. Dabei verliert man die rechtliche Sachherrschaft.

Besitz: mittelbar und unmittelbar

Man besitzt eine Sache unmittelbar, wenn man tatsächliche (=unmittelbare) Sachherrschaft hat. §854 I BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Der Besitzer hat eine auf Dauer angelegte und gewisse räumliche Beziehung zur Sache. Unmittelbare Besitzer sind zum Beispiel sowohl Mieter einer Sache, als auch Haus-Eigentümer, die gleichzeitig im Haus wohnen. Kunden im Supermarkt sind Besitzer von Produkten in ihren Einkaufswagen (allerdings noch keine Eigentümer). Allerdings sind auch Diebe Besitzer des Diebesgutes (natürlich keine Eigentümer).

Unmittelbare Besitzer sind zum Beispiel Vermieter, die aufgrund des Rechtsgeschäftes des Mietvertrages (Verpflichtungsgeschäft) den Mieter auf bestimmte Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigen. Es handelt sich um einen Besitzmittlungsverhältnis: §868 BGB:

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Der Mieter ist also berechtigt, auf Zeit unmittelbaren Besitz auszuüben. Außerdem ist der Mieter verpflichtet die Mietsache dem Eigentümer zurückzugeben.

Der Mieter ist damit unmittelbarer Besitzer, der Vermieter mittelbarer Besitzer und zwischen dem Vermieter und Mieter existiert ein Besitzmittlungsverhältnis (hier: Mietvertrag).

Besitzkonstitut und andere Formen der Übereignung

Besitzkonstitut

Als Sicherung für einen Kredit für Unternehmen braucht die Bank zum Beispiel Rechte am Produktionseigentum. Wenn die Bank dafür nach §929 BGB Eigentümer werden sollte, könnte das Unternehmen allerdings nicht mehr produzieren und den Kredit nicht zurückzahlen. Die Übereignung setzt nichgt bloß eine Einigung voraus, sondern auch eine Übergabe. Weil das allerdings nicht realisierbar ist, musste sich das Recht weiterentwickeln und der Realität nach ökonomischen Maßstäben anpassen. Die Übergabe kann nach §930 BGB ersetzt werden durch ein Besitzkonstitut. §930 BGB:

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Mit §930 wird der tatsächliche unmittelbare Besitz umgangen. So wird die Bank lediglich mittelbarer Besitzer und überlässt auch als Eigentümer dem Unternehmer den unmittelbaren Besitz. Es handelt sich um eine Sicherheitsübereignung.

Veräußerung als mittelbarer Besitzer

Umgangen wird die Übergabe aus §929 auch in §931 BGB:

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Wenn ein Vermieter die Mietsache verkauft, ist er Eigentümer, aber nicht der unmittelbare Besitzer. Zwischen dem Eigentümer, dem Vermieter und dem Mieter besteht ein Mietvertrag, also ein Besitztmittlungsverhältnis. Der Vermieter, also der Verkäufer der Mietsache schließt ein Kaufvertrag mit dem neuen Eigentümer. Mit diesem einigt er sich nach dem Kaufvertrag und tritt den besitzrechtlichen Herausgabeanspruch ab. Es ist ein Verfügungsgeschäft, bei dem Recht (hier: Anspruch, Recht auf Tun, nämlich Herausgabe) übertragen wird. Der neue Eigentümer ist ein mittelbarer Besitzer. Der Herausgabeanspruch ist allerdings durch den Mietvertrag zunächst nicht durchsetzbar.

Übereignung ohne Übergabe durch §929 Satz 2

Nach §929 2 BGB ist eine Übergabe ohne Übergabe auch möglich, wenn der neue Eigentümer bereits im Besitz ist. Dann müssen sich Käufer und Verkäufer lediglich darüber einig sein, dass die Sache übereignet wurde.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

 

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