AGB und Formen des Rechtsgeschäfts

 

Themen des Artikels: AGB, überraschende und mehrdeutige AGB, unwirksame AGB, Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, Formen des Rechtsgeschäfts

 

305c: Überraschende und mehrdeutige AGB

 

Nach §305c I BGB werden AGB, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen musste, nicht Vertragsbestandteil. Das liegt vor, wenn AGB sich zur Überraschung eignen oder erheblich vom Recht abweichen. Dieser Paragraph ist notwendig, weil Vertragspartner rationaler Weise AGB gewöhnlich nicht lesen.

 

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

 

 

Wenn zum Beispiel ein amerikanisches Unternehmen bei einem Verkauf in einem in Deutschland befindlichen Laden in seinen AGB regelt, dass der Gerichtsstand in den USA ist, dann handelt es sich um eine so ungewöhnliche Klausel, mit der der Käufer nicht rechnen konnte. Daher ist sie nicht Vertragsbestandteil.

 

Inhaltskontrolle §307

 

  • 307 bestimmt, dass Klauseln, die den Vertragspartner vom Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind. Zu dieser Generalklausel kommt noch das Transparenzgebot aus Satz 2 hinzu. §307 I BGB:

 

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

 

 

Allerdings handelt es sich bei der Inhaltskontrolle nicht um eine Einschätzung, ob Leistung und Gegenleistung angemessen sind. Eine Prüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ist damit ausgeschlossen. Es geht lediglich  um Accidentalia negotii, also Nebenabreden eines Vertrages. Im Zweifel sind Klauseln, die nicht klar und verständlich sind, oder solche, die wesentliche Pflichten aus dem Vertrag behindern, unwirksam.

 

Kontrolle der AGB: specialis derogat legi generali

 

Das besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz. Wenn es sich bei Klauseln um AGB handelt, prüft man bei der Inhaltskontrolle der AGB zunächst §309 und §308, erst danach die allgemeinere Vorschrift aus §307 mit der unangemessenen Benachteiligung und dem Transparenzgebot. Die gesamte Reihenfolge ist folgende:

 

 

  1. §§305, 310
    1. vorformulierte Bedingungen des Verwenders
    2. für Vielzahl von Verträgen mindestens gedacht (außer bei Verbraucherverträgen)
    3. Bedingungen sind gestellt, also auch nicht Bestandteil von Verhandlungen oder zur Disposition gestellt
    4. es ist keine Individualabrede
    5. AGB sind einbezogen im Vertrag
    6. ausdrücklicher Hinweis auf AGB oder möglicherweise ein Aushang
    7. bei Unternehmern ist ein geeigneter Hinweis ausreichend
    8. Kenntnisnahme nicht notwendig, aber Möglichkeit dazu ist notwendig
    9. §305b
    10. Gibt es individuelle Nebenabreden? Wenn es solche gibt, haben sie Vorrang. 3. §305c
    11. überraschende Klauseln sind unwirksam
    12.  Inhaltskontrolle
      1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 309
      2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 308
      3. Unangemessene Benachteiligung 307

 

Verbot geltungserhaltender Reduktion

 

Fall: Ein Betreiber einer Waschanlage schließt in seinen AGB die Haftung für „Sach- und Körperschäden, außer bei grobfahrlässigem Verschulden und Vorsatz“ aus. Aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersieht der Betreiber, dass die Anlage eine Fehlfunktion hat. Bei einem Kunden gibt es einen Sachschaden an seinem Auto. Nach §309 Nr. 7 BGB ist es allerdings unwirksam, die Haftung für Körperschäden auszuschließen, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Insoweit ist der Haftungsausschluss also unwirksam. Wenn man den wirksamen Teil weiterhin anwendet und damit die Klausel so reduziert, dass sie gilt, wäre hier die Haftung für das Auto des Kunden ausgeschlossen. Doch nach herrschender Meinung ist eine solche geltungserhaltende Reduktion nicht möglich, da dann der Verwender von AGB nahezu risikolos in AGB Haftung ausschließen könnte und im Falle der Aufdeckung die Wirksamkeit der AGB immer noch auf den maximalen gesetzlichen Stand wären. Daher ist auch hier die Haftung für Sachschäden nicht ausgeschlossen.

 

Mit sogenannten teilbaren Klauseln kann man allerdings unwirksame von wirksamen Teilen einer Klausel trennen. Dazu muss eine Klausel sowohl sprachlich als auch inhaltlich trennbar sein. Wenn man dann die unwirksame wegstreichen kann und der Rest noch Sinn ergibt, ist der wirksame Teil der Klausel aufrecht erhaltbar. Das nennt man „blue-pencil-test“.

 

Rechtsgeschäfte und Formzwang

 

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit als Bestandteil der Vertragsfreiheit. Faktisch gibt es allerdings einen Formzwang für die Beweisbarkeit. In bestimmten Fällen gibt es einen Formzwang. Funktionen des Formzwangs sind:

Warnfunktion: Ein Formzwang schützt vor Übereilung. Wenn man bei bestimmten Geschäften, wie zum Beispiel dem Immobilienverkauf oder der Eheschließung eine Form beachten muss, dann warnt das vor einer übereilten Willenserklärung, bei der es schwere Folgen gibt.

Beweisfunktion: Bei einem eventuellen Rechtsstreit kann man beweisen, was man schwarz auf weiß hat. Mündliche Verträge sind ohne Zeugen schwer zu beweisen.

Aufklärungs- bzw. Informationsfunktion: Bei manchen Rechtsgeschäften ist es besonders wichtig über alle Konsequenzen des Rechtsgeschäfts zu sein. Daher gibt es bei wenigen Geschäften den Zwang zur notariellen Beurkundung. Der Notar auch eine beratende Funktion. Folgen und mögliche Gefahren erläutert er vor der notariellen Beurkundung. Damit ist der Notar eine neutrale Instanz für die Aufklärung.

 

Sprache in der Schriftform

 

Fall: Eine Gesellschaft verlangt in ihrem Gesellschaftsvertrag bei Gesellschafterversammlungen eine schriftliche Vollmacht, wenn einer der Gesellschafter sich vertreten lassen muss. Ein Gesellschafter lässt sich vertreten und gibt dem Vertreter eine auf italienisch gefasste schriftliche Vollmacht.

 

Wenn per Gesetz oder per Vereinbarung eine Schriftform verlangt ist, gilt sie für einen gesamten Vertrag, auch für Nebenabreden. Allerdings ist die Sprache bei der Schriftform egal.

 

Allerdings haben hier andere Gesellschafter offenkundig ein Interesse daran, dass nur Gesellschafter oder berechtigte Vertreter teilnehmen. Daher muss die Vollmacht so rechtzeitig eingehen, dass die Möglichkeit der Übersetzung besteht.

 

Urkundenmaterial

 

Nach §2247 I BGB muss ein Testament eigehändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Urkundenform ist egal. Das Testament kann auch auf Leder oder eine Schiefertafel geschrieben sein, solange diese Stoffe lange genug beständig sind.

 

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

 

Unterschrift unter der Urkunde, nachträgliche Ergänzungen

 

Eine Unterschrift bedeutet, dass der Unterschreibende für den Gesamttext verantwortung übernimmt. Wenn ein Vertrag Schriftform voraussetzt, dann müssen alle Vertragsparteien unterschreiben. Eine Unterschrift, die nicht unter dem Vertrag ist, sondern oberhalb des Vertrages, genügt nicht.

 

Auch nachträgliche Ergänzungen von Vertragsdetails bedürfen einer nachträglichen Unterschrift, da sonst die Unterschrift nicht für Ergänzungen gilt.

 

Schriftform, Fax

 

Wenn ein Vertrag der Schriftform bedarf und er an den Empfänger per Fax gesendet wird, ist dem Empfänger lediglich eine Kopie zugegangen. Die Schriftform setzt einen eigenhändige Unterschrift voraus, allerdings hat der Empfänger nur die Kopie der eigenhändigen Unterschrift.

 

Vollmacht und Blankounterschrift

 

Eine Blankounterschrift ist wirksam, wenn die Ausfüllungsvollmacht für den bereits blanko unterschriebenen Vertrag den entsprechenden Formzwängen genügt.

 

Bürgschaft, Formmangel geheilt

 

Eine Bürgschaft bedarf zum Schutz des Bürgen der Schriftform. Wird eine lediglich mündliche Bürgschaft jedoch vollzogen vom Bürgen, ist der Formmangel geheilt.

 

Formtypen

 

Es gibt unter anderem folgende Formtypen:

  • 126 Schriftform
  • 126a elektronische Form
  • 126b Textform
  • 128 notarielle Beurkundung
  • 129 öffentliche Beglaubigung

 

  • 126 BGB:
  • Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet

 

  • Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde

 

  • Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes

 

  • Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung

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